LAGERADO – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mieterrechte

Bis zur Beendigung des Mietvertrages hat der Mieter das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen.

  1. Mietbeginn
    1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das in einem Lagerraum untergebrachte Abteil für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Kaution und des bei Mietbeginn fälligen Mietzinses zu überlassen.
    2. Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Andernfalls erkennt der Mieter das Abteil als vertragsgemäß, unbeschädigt und für seine Zwecke als uneingeschränkt geeignet an, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel, die unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar waren.
  2. Nutzung des Abteils/des Lagerraums
    1. Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die im Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), in deren Eigentum sie stehen, ihm die Verfügungsgewalt über diese Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter im Abteil zu lagern.
    2. Die im Lagerraum vom Vermieter bereitgestellten Transporthilfen (Handwagen, Motorfahrzeuge, Hubwagen) sowie der Lagerraum selbst sind vom Mieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen pfleglich zu behandeln. Auch das Abteil ist mit Sorgfalt zu benutzen, vom Mieter in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Für schuldhafte Zuwiderhandlungen haftet der Mieter.
    3. Die Anbringung von Befestigungen jeglicher Art an Wänden, Decken und Böden des Abteils ist dem Mieter untersagt. Gleiches gilt für die Vornahme von baulichen Veränderungen im und am Abteil.
    4. Das Abteil darf vom Mieter nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Ein davon abweichender Gebrauch, insbesondere eine Nutzung als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie für Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, ist nicht gestattet und gibt Grund zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung.
    5. Der Mieter verpflichtet sich, das Abteil nur in der Weise zu nutzen, dass hieraus keine Beeinträchtigungen, Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Insbesondere darf der Mieter im Abteil nur trockene Gegenstände einlagern. Gegenstände, welche geneigt sind, von Motten befallen zu werden (insbesondere Teppiche, Lodenmäntel, Matratzen) sind nur mit geschlossenen Mottenschutzfolien zu lagern. Ausdrücklich ist dem Mieter untersagt, im Abteil feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstentzündung geeignete, giftige, brennbare, ätzende oder übel riechende Stoffe/Gegenstände unterzubringen. Gleiches gilt für die Einlagerung von illegalen Gegenständen wie etwa Waffen, biologische Kampfstoffe, Munition, Sprengstoffe, aber auch für Chemikalien, Suchtstoffe, Produkte von artengeschützten Tieren, Abfallstoffe, Asbest sowie sonstiger Sondermüll, Lebewesen jeder Art, Pflanzen, unter Druck stehender Gase oder besonderen Wertgegenständen wie Pelze, Juwelen oder Bargeld. Ferner ist nicht gestattet die Lagerung von Teppichen mit einem Einzelwert von über 2.000.- €, Gobelin-Teppichen sowie Gegenständen mit einem Alter von über 100 Jahre. Auch dürfen Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese gegen den Befall von Schädlingen sicher verpackt sind und keine Schädlinge anziehen, nicht gelagert werden, ebenso unrechtmäßig erworbene Gegenstände.

Sofern der Vermieter Kenntnis davon erlangt bzw. begründet annehmen kann, dass im Abteil unzulässige Gegenstände/Waren eingelagert sind, hat er das Recht, das Abteil zu öffnen und diese auf Kosten des Mieters zu entfernen.

  1. Das – auch nur vorübergehende – Versperren vor Liften und Eingängen (mit PKW oder Transporthilfen) ist nicht gestattet. Der Verkehrsfluss anderer Mieter muss jederzeit gewährleistet sein.
  2. Im Abteil, im Lagerraum und im gesamten Lagergebäude gilt ein striktes Rauchverbot.
  3. Dem Mieter ist nicht gestattet, außerhalb seines Abteils in den Gängen des Lagerraums, im Gebäude oder auf Außenflächen irgendwelche Gegenstände oder Müll abzustellen oder kurzfristig zu lagern. Die Fluchtwege sind immer freizuhalten. Vom Mieter zurückgelassener Müll jeglicher Art wird auf dessen Kosten vom Vermieter entsorgt.
  4. Während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00) ist das Gebäude, in dem sich das Abteil befindet, alarmgesichert. Löst der Mieter, eine ihn begleitende oder eine von ihm zum Zutritt autorisierte Person durch einen Fehlgebrauch oder in sonstiger Weise schuldhaft einen Fehlalarm aus, so trägt der Mieter die dadurch entstandenen Kosten. Kosten sind: Fahrtkosten der Wach-und Schließgesellschaft, Arbeitszeit der Wachleute, Kosten für Alarmaufschaltung in der Zentrale in Nürnberg, evtl. Kosten für Polizeieinsatz und Kosten für Einsatz und Aufwand Lagerado-Mitarbeiter, Kosten für GST (Sicherheitsfirma) wie Alarm-Neuaufschaltung. Die Kosten hierfür werden nach Aufwand berechnet.
  5. Nutzt ein Kunde eine der vermieterseitig vor Ort unentgeltlich zur Verfügung gestellte Transporthilfe mehr als 12 Stunden, so fällt für jede weitere Stunde der Nutzung eine Nutzungsgebühr von 20,00 € an. Eine Gebühr von € 400,00 wird fällig bei dauerhafter Entwendung und/oder Totalschaden des Transportwagens durch den Mieter.
  6. Beim Einsatz von Transporthilfen oder sonstiger Ausrüstung, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, trägt der Mieter das Schadensrisiko bei schuldhaftem Verhalten.
  7. Der Mieter hat sein Abteil bei Verlassen mindestens durch ein Vorhängeschloss abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
  1. Alternatives Abteil
    1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.
    2. Entspricht der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht oder ist ein schnelles Handeln zwingend notwendig, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil des Mieters zu öffnen und dessen Ware in ein anderes Abteil/Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Der Vermieter haftet in diesem Fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Falls Ware gemäß Ziff. 3 a/b in ein vergleichbares Abteil/Lager verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Die Eigenschaften des neuen Abteils/Lagers ersetzen jedoch die ursprünglichen.
  2. Öffnungszeiten – Lagerzugang
    1. der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände, zum Lagerraum und zu seinem Abteil. Der Vermieter kann neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festsetzen.
    2. Die Büroöffnungszeiten in der Hafenstraße 18, 96052 Bamberg sind Montag und Mittwoch von 10.00 bis 13.00 Uhr, am Donnerstag von 15.00 – 18.00 Uhr. Für Vertragsabschlüsse und Besichtigung von Lagerraum und Abteile können auch Termine außerhalb der o.g. Öffnungszeiten vereinbart werden. Der Vermieter ist berechtigt, auf Grund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Krankheit) oder auch urlaubsbedingten personellen Engpässen die Büroöffnungszeiten kurzfristig zu ändern; in diesem Fall bleibt eine telefonische Terminvereinbarung jederzeit möglich.
    3. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zugangszeiten zum Lagergelände und zum Lagerraum:

Montag bis Sonntag von 06:00 bis 22:00 Uhr. (365 Tage/Jahr)

  1. Der Vermieter ist berechtigt, die bei Vertragsabschluss vereinbarten Lagerzugangszeiten aus dringenden Gründen zu ändern, wenn dies dem Mieter mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich angekündigt wurde und der Mieter dadurch nicht wesentlich in seiner Nutzung des gemieteten Abteils beeinträchtigt ist.
  2. Auf dem Lagergelände ist in Schrittgeschwindigkeit zu fahren. In den Wintermonaten wird der Zufahrts- und Zugangsbereich zum Lagerraum nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr geräumt. Die Benutzung und Befahrung des Lagergeländes außerhalb dieser Zeiten erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Der Mieter oder dessen Bevollmächtigter erhält Zugang zum Lagerraum mittels PIN-Codeschloss. Den Code hat der Mieter sorgfältig aufzubewahren und darf ihn keinem Unbefugten weitergeben. Für den Verlust der Zugangsberechtigung (Chip oder Karte) wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro Diese Gebühr muss sofort bar entrichtet werden, um eine neue Zugangsberechtigung zu erhalten. Für Nachlässigkeiten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter haftet auch nicht, wenn dem Mieter infolge technischer Fehler der Zutritt zum Lagerraum verwehrt wird, es sei denn, der Fehler wurde vom Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Behebung von Störungen etc. wird nur innerhalb der Bürozeiten gewährleistet, außerhalb dieser Zeiten hat der Mieter keinen Anspruch auf Mängelbehebung.
  4. Die Anlieferung von Gütern hat ausschließlich über die Rolltore, die Zugang zum Lagerraum geben, zu erfolgen. Ein Einfahren in den Lagerraum ist grundsätzlich untersagt. Der Mieter hat bei Verlassen des Gebäudes darauf zu achten und sich davon zu überzeugen, dass die benutzten Tore wieder verriegelt sind. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für alle dem Vermieter oder Dritten entstehenden Schäden oder Kosten.
  5. Zugang zum Gebäude, zum Lagerraum und zum Abteil haben nur der Mieter, ihn begleitende oder die im Mietvertrag erwähnten autorisierten Personen. Will der Mieter zusätzlichen Personen, welche nicht im Mietvertrag angeführt sind, Zutritt zum Lagerraum gewähren, hat er eine schriftliche Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten auszustellen und diese dem Vermieter vorweg vorzulegen. Gleichfalls hat er schriftlich mitzuteilen, sobald eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt ist.
  6. Der Vermieter ist berechtigt, von Bevollmächtigten des Mieters die Vorlage von geeigneten Legitimationspapieren zu verlangen und ihnen ggf. den Zugang zu verwehren, sollte dies nicht erfolgen.
  7. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.